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Wesentliche Informationen zu Fahrgastrechten
Mit dem „Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz“ traten ab 29.7.2009 z.T. einheitliche Fahrgastrechte und -pflichten für den Eisenbahnverkehr in Kraft. Hierunter fallen alle Eisenbahnverkehre, d.h. S-Bahnen, Nah- und Fernverkehrszüge.
Keine Gültigkeit entfaltet dieses Gesetz hingegen für U-Bahnen, Straßenbahnen oder andere öffentliche Verkehrsmittel sowie (ggfs. Sonder-) Fahrten, die verkehrshistorischem oder touristischem Interesse dienen.
Basis der Fahrgastrechte sind das "Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" („Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz“), die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments sowie die daraus folgenden Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). In diesem Rahmen gelten auch die jeweiligen Beförderungsbestimmungen der Eisenbahnenverkehrsunternehmen; d.h. für die Verkehrsleistungen der AKN Eisenbahn AG (AKN) je nach der der Fahrt zugrunde liegenden Fahrkarte:
- die Tarif- und Beförderungsbestimmungen des Gemeinschaftstarifes des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV)
- die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Schleswig-Holstein-Tarifes bzw.
- die Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnen in Deutschland („BB Anstoßverkehr“)
Die Fahrgastrechte umfassen im Wesentlichen Regelungen zur Entschädigung bei Fahrtausfall oder Verspätungen und zur Informationspflicht des Verkehrsunternehmens. Die aus den Fahrgastrechten abgeleitete Haftung gilt auch für Reiseketten aus mehreren Zügen, die im Reiseverlauf gemäß Fahrkarte genutzt werden. Welches Unternehmen den jeweiligen Eisenbahnverkehr betreibt (d.h. AKN oder andere Eisenbahnverkehrsunternehmen), ist dabei unerheblich.
Die Abwicklung etwaiger Ansprüche aus den Fahrgastrechten erfolgt stellvertretend für die AKN und die meisten Eisenbahnunternehmen durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ (www.fahrgastrechte.info). Dort erhalten Sie auch Informationen zu den befördernden Eisenbahnunternehmen Ihrer Fahrt.
Die wesentlichen Regelungen im Überblick:
Weiterfahrt mit einem anderen Zug
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie
- bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
- die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielort reduziert werden kann oder
- andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen
Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahrkarte oder einen ggf. erforderlichen Produktzuschlag zunächst selbst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten sind von dieser Regelung ausgenommen. Hierzu zählen im Verkehrsgebiet der AKN folgende z.T. nur in bestimmten Regionen bzw. auf bestimmten Relationen angebotene Tickets:
- "Schönes-Wochenende-Ticket"
- "Quer-durchs-Land-Ticket"
- Ländertickets ("Schleswig-Holstein-Ticket" usw.)
- Schüler/innen-Ferienfahrkarten einschl. der Tageskarten für Inhaber/innen außerhamburgischer Ferienpässe
- Kombitickets der AKN und der SHB
- Kombifahrkarten zu Eintrittskarten (z.B. bei Veranstaltungen)
- Semestertickets und SemesterTickets Lüneburg
- Sonderfahrkarten zu Kongressen, Tagungen und Seminaren
- Kombinierte Fluggast-Tickets
- HVV-Fahrkarten für Hotelgäste
- AusstellerTickets
Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte können Sie
- von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder
- die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen (ggf. auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof)
Nutzung anderer Verkehrsmittel als Ersatz (z.B. Bus oder Taxi)
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr können Sie ein anderes Verkehrsmittel nutzen. Die Kosten hierfür werden bis zu 80,00 EUR erstattet.
Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
Stellt Ihnen das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Ersatzleistung zur Verfügung, hat diese grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.
Übernachtung
Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet. Stellt Ihnen das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen. Die Eisenbahn kann Ihnen alternativ auch eine Weiterbeförderung (z.B. mit Taxi) zu Ihrem Zielort anbieten.
Entschädigung bei Verspätungen
Bei Verspätungen ab 60 Minuten am Zielbahnhof besteht Anspruch auf eine Entschädigung des Reisenden. Die Entschädigung ist abhängig von der Höhe der Verspätung (ab 60 Minuten bzw. ab 120 Minuten) und ebenfalls abhängig von der genutzten Fahrkarte. Es gelten folgende Regelungen:
- ab 60 Minuten Verspätung bei Ankunft am Zielbahnhof besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25% des Fahrpreises
- ab 120 Minuten Verspätung bei Ankunft am Zielbahnhof besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises
- Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt:
- Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 EUR (2. Kl.), 2,25 EUR (1. Kl.)
- Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5,00 EUR (2. Kl.), 7,50 EUR (1. Kl.)
- Mobility BahnCard 100: 10,00 EUR (2. Kl.), 15 EUR (1. Kl.)
- Folgende Zeitkarten gelten als Zeitfahrkarten des Nahverkehrs:
- „Schönes-Wochenende-Ticket“
- „Quer-durchs-Land-Ticket“
- Länder-Ticket (z.B. "Schleswig-Holstein-Ticket")
- Schüler/innen-Ferien-Zeitkarten einschl. Tageskarten für Inhaber/innen außerhamburgischer Ferienpässe
- Semestertickets und SemesterTickets Lüneburg
Schadensminderungspflicht
Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen als vertraglicher Beförderer eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
Geltendmachung Ihrer Ansprüche
Damit Sie schnell und einfach Ihre Ansprüche geltend machen können, nutzen Sie bitte das Fahrgastrechte-Formular. Es hilft Ihnen, alle zur Bearbeitung erforderlichen Daten vollständig anzugeben und ermöglicht die zügige Bearbeitung Ihrer Ansprüche. Sie erhalten das Formular in den Fahrkartenverkaufsstellen der Verkehrsunternehmen, in größeren Bahnhöfen am „Service-Point“, bei Zugbegleitern oder als Online-Formular unter www.fahrgastrechte.info. Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere Triebfahrzeugführer aufgrund Ihrer Tätigkeiten hierfür nicht als Ansprechpartner dienen können und das Formular auch nicht mitführen. Sie können Ihre Entschädigungsansprüche wie folgt geltend machen:
- In den DB-Reisezentren und DB-Agenturen, wenn Sie eine Bestätigung Ihrer Verspätung auf dem Fahrgastrechte-Formular erhalten haben und gleichzeitig Ihre Originalfahrkarte einreichen oder
- Beim „Servicecenter Fahrgastrechte“, wenn Sie
- keine Bestätigung Ihrer Verspätung auf dem Fahrgastrechte-Formular erhalten haben
- Inhaber/innen einer Zeitfahrkarte sind (z.B. Streckenzeitkarten, Mobility BahnCard 100, "Schönes-Wochenende-Ticket", "Quer-durchs-Land-Ticket", Länder-Ticket) und nur eine Kopie Ihrer Fahrkarte einreichen möchten oder
- die Erstattung erforderlicher Kosten aufgrund einer Verspätung (z.B. Bus, Taxi, Hotel) beantragen möchten
Für die Erstattung erforderlicher Kosten reichen Sie bitte die Originalbelege (Quittungen, Fahrkarten) beim Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main ein. Das Servicecenter Fahrgastrechte ist der von der AKN und anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen beauftragte Dienstleister für die Bearbeitung von Ansprüchen auf Basis der Fahrgastrechte.
Wenn es sich nicht um eine Reisekette mit mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen handelte, können Sie vielfach auch bei dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen Zug ausgefallen ist oder verspätet war Ihre Fahrgastrechte geltend machen (eine Übersicht der Eisenbahnverkehrsunternehmen finden Sie auf www.fahrgastrechte.info). Für die AKN weisen wir jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen von uns ebenfalls das „Servicecenter Fahrgastrechte“ mit der Abwicklung beauftragt wird.
Weitere Hinweise:
- Wegen der erforderlichen Originalbelege sollen Anträge auf Basis von Wochen- und Monatskarten erst nach Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit eingereicht werden
- Entschädigungsbeträge werden erst ab einem Betrag von 4,00 EUR ausgezahlt. Um diesen Betrag zu erreichen, können mehrere Anträge gemeinsam eingereicht werden. Die/Der Kundin/Kunde kann bei der Entschädigung zwischen Ausgabe eines Gutscheines oder der Auszahlung des Geldbetrages wählen.
- Basis etwaiger Ansprüche zu Verspätungsentschädigungen sind die veröffentlichten Fahrpläne (einschl. kurzfristig veröffentlichter Baustellenfahrpläne, Hinweise zu Fahrzeitänderungen o.ä.). Bitte achten Sie daher stets auf entsprechende Informationen per Aushang an den Stationen, in den Zügen oder auf der Homepages der Eisenbahnunternehmen (z.B. bei der AKN auf der Startseite www.akn.de oder unter Fahrpläne).
- Für Ihren Antrag benötigen Sie genaue Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung, nach Möglichkeit auch die Zugnummer(n). Zudem werden von Fahrkarten, Taxiquittungen usw. grundsätzlich Originalbelege benötigt.
Haftungsausschlussgründe
Gemäß Bestimmungen der genannten Gesetze/Verordnungen sind Erstattungen und/oder Entschädigungen von folgenden Fällen ausgenommen:
- eigenes Verschulden des Reisenden
- außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende unabwendbare Umstände
- unabwendbares Verhalten Dritter
Darüber hinaus besteht kein Entschädigungsanspruch bei Verspätungen, wenn der Fahrgast bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn er aufgrund der Nutzung alternativer Verkehrsmittel (Bus, Taxi) mit einer Verspätung von weniger als 60 Minuten sein Ziel erreicht.
Wir weisen darauf hin, dass die Fahrgastrechte nicht für Verkehrsleistungen anzuwenden sind, die überwiegend touristischem oder verkehrshistorischem Interesse dienen. Somit gelten die Fahrgastrechte z.B. nicht für Sonderfahrten der AKN und SHB und auch nicht für Fahrten mit Kombitickets.
Beschwerden, Schlichtung, nationale Durchsetzungsstelle
Sollten Sie Einwände gegen Entschädigungsentscheidungen haben, richten Sie Ihren Widerspruch bitte an die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat. Beschwerden gegen Entscheidungen des „Servicecenters Fahrgastrechte“ richten Sie bitte an das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen Zug verspätet war oder ausgefallen ist. Das gleiche gilt für Anfragen oder Beschwerden allgemeiner Art.
Adressen von Schlichtungsstellen zum Thema Fahrgastrechte finden Sie im Internet z.B. unter www.fahrgastrechte.info.
Nationale Durchsetzungsstellen für die neuen Fahrgastrechte sind die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Bundesländer sowie das Eisenbahnbundesamt.
Weiterführende Links mit Bezug zu den Fahrgastrechten:
- HVV-Tarif
- Tarif- und Beförderungsbestimmungen des HVV (PDF)
- allgemeine Information über Fahrgastrechte im HVV-Bereich
- Schleswig-Holstein-Tarif
- Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen SH-Tarif (PDF)
- Besondere Beförderungsbestimmungen Anstoßverkehr
- Beförderungsbedingungen Anstoßverkehr (PDF) (ab Seite 112)
- allgemeine und verkehrsunternehmensunabhängige Informationen zu Fahrgastrechten und Antragstellung: www.fahrgastrechte.info
In Zusammenhang mit der EU-Verordnung 1371/2007 geben wir folgende weitere Informationen zu den Verkehren der AKN Eisenbahn AG:
Tarif- und Beförderungsbestimmungen
Es gelten je nach Fahrkarte bzw. Fahrweg die Tarif- und Beförderungsbestimmungen des Hamburger Verkehrsverbundes, die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Schleswig-Holstein-Tarifes oder der Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnen in Deutschland (Links siehe etwas weiter oben).
Fahrradbeförderung:
In den mittleren Einstiegsbereichen der Triebwagen können bis zu zwei Fahrräder mitgenommen werden. Das Fahrrad ist während der Fahrt festzuhalten. Die Türbereiche vor den Führerständen und Sitzbereiche sind freizuhalten; Gepäck ist abzunehmen. Die Beförderung von Fahrgästen mit/ohne Gepäck oder mobilitätseingeschränkten Personen mit Gehhilfen hat Vorrang.
An Mo-Fr ist eine Fahrradmitnahme zwischen 6.00 und 9.00 Uhr sowie zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr nicht zulässig.
Im Hamburger Verkehrsverbund ist die Fahrradmitnahme in der AKN kostenfrei. Zu Fahrkarten von/nach außerhalb des HVV-Tarifgebietes ist je nach Fahrkarte des Fahrgastes eine Fahrradkarte des Schleswig-Holstein-Tarifes oder des bundesweiten Tarifs (gemäß Beförderungsbedingungen Anstoßverkehr) zu lösen.
Fundsachen:
Anfragen zu verlorenem Gepäck in den Zügen der AKN melden Sie bitte telefonisch unter 04191 / 933 - 112 oder in unserem Servicecenter am Bahnhof Kaltenkirchen. Im Falle des Wiederauffindens der Fundsache bei der AKN kann sie dort abgeholt werden. Nach Ablauf von ca. 2 Wochen werden die Fundsachen dem Zentralen Hamburger Fundbüro, Bahrenfelder Straße 254-260, 22765 Hamburg, Tel.: 040 / 428 11 - 35 01, zugeleitet.
Zugang zu den Bahnhöfen und Zügen; Stationspersonal
Alle von der AKN bedienten Stationen sind - ggf. per Aufzug - barrierefrei zugänglich. Der Bahnhof Neumünster ist zeitweise mit Personal der DB besetzt; alle anderen Stationen sind unbesetzt. Wir weisen darauf hin, dass die Züge der AKN vom Bahnsteig aus nur über mehrere Stufen zugänglich sind und daher zur Mitnahme von Rollstühlen ungeeignet sind. Ein gefahrloser Zu- und Ausstieg von Rollstuhlfahrern ist leider nicht gewährleistet.
Zugbildung und Dienstleistungen im Zug
Die Züge der AKN verfügen nur über die 2. Wagenklasse und haben keine Raucherbereiche. Die Züge sind überwiegend nicht begleitet; in den Zügen sind keine weiteren Dienstleistungen verfügbar.
Tarif- und Fahrplaninformationen
Zu Tarifen und Fahrplänen beachten Sie bitte die entsprechenden Aushänge, insbesondere auch aktuelle und kurzfristige Fahrplanänderungen. Darüber hinaus werden die aktuellen Fahrpläne der AKN auf der Homepage der AKN bereitgehalten. Eine verkehrsunternehmensunabhängige Fahrplaninformation - auch und gerade für längere Reisewege - finden sie unter www.bahn.de. Zahlreiche Kursbuchtabellen finden Sie unter Kursbuchtabellen (Deutschland).
Bitte achten Sie stets darauf, sich Ihre Auskunft für Ihr genaues Reisedatum zu erstellen. Darüber hinaus beachten Sie bitte die die Aktualisierungen der Kursbuchtabellen, aber auch auf aktuelle Bekanntmachungen der einzelnen Verkehrsunternehmen (bei der AKN finden Sie geplante Abweichungen vom Fahrplan grundsätzlich als Meldung auf der Startseite der AKN-Homepage).
Kundendialog
Folgende Kontaktmöglichkeiten stehen Ihnen für Anfragen, Anregungen, Kritik oder Beschwerden zur Verfügung:
- AKN Eisenbahn AG, Vertrieb/Marketing, Rudolf-Diesel-Straße 2, 24568 Kaltenkirchen
- AKN-Servicetelefon: 04191 / 933 933
- per E-Mail: info@akn.de
- Kontaktformular auf der Homepage der AKN: Kontaktformular
- unternehmensübergreifende Homepage der Eisenbahnen zu Fahrgastrechten, Entschädigungen und Erstattungen sowie mit Adressen von Schlichtungsstellen: www.fahrgastrechte.info
Stand 27.7.2009; Änderungen / Korrekturen vorbehalten




