Allgemeine Auftragsbedingungen
Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Grundlage für alle Leistungen und Verträge der AKN bilden. Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen der AKN und ihren Fahrgästen sowie anderen Vertragspartnern. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, um sich über die Bedingungen für die Nutzung unserer Dienstleistungen, den Ticketkauf, die Beförderungsrichtlinien und weitere wichtige Informationen zu informieren.
Mit der Nutzung unserer Angebote erklären Sie sich mit den hier beschriebenen Bedingungen einverstanden.
Allgemeine Auftragsbedingungen der AKN Eisenbahn GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2, 24568 Kaltenkirchen (AAB AKN)
- Ausgabe Juni 2018 -
§ 1 Allgemeines:
- Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäfte der AKN Eisenbahn GmbH ("Auftraggeber") mit Lieferanten und sonstigen Leistungserbringern ("Auftragnehmer").
- Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an; sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann ausschließlich, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos annimmt.
- Der Auftragnehmer wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten vom Auftraggeber gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. An die Stelle der jeweils ungültigen Bestimmung tritt dann die entsprechende gesetzliche Bestimmung, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sind keine Fahrkarten vor Ort erhältlich, geben Sie bitte beim Zugbegleitpersonal oder beim Triebfahrzeugführer unmittelbar nach Fahrtantritt Bescheid.
- Diese Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Bestellungen:
- Wenn sich der Auftraggeber zur Bestellung bzw. einem Auftrag entschließt, übermittelt er dem Auftragnehmer eine verbindliche Bestellung, in der die verhandelten Auftragsbedingungen nochmals zusammengefasst werden.
- Der Auftragnehmer hat die verbindliche Bestellung innerhalb von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) seinerseits zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht, ist kein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellnummer des Auftraggebers auf sämtlichen Dokumenten, Rechnungen, Versandpapieren, Lieferscheinen, Prüfberichten, Nachweisen und Zeugnissen anzugeben. Für die wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen (Verzögerungen, Fehl- oder Rückleitungen etc.) ist der Auftragnehmer verantwortlich.
- An Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie die hieraus resultierenden Nutzungsrechte vor. Diese sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des Auftraggebers zu verwenden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben.
§ 3 Preise und Zahlung:
- Die in der Auftragsbestätigung angegebene Vergütung ist ein Pauschalfestpreis und schließt etwaige Kosten für Zoll, Lieferung, Verpackung, Transportversicherung und Montage ein.
- Der Pauschalfestpreis beinhaltet lediglich die gesetzliche Umsatzsteuer nicht. Diese ist gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
- Der Auftraggeber zahlt die Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers bzw. der Tag der Absendung des Schecks.
- Bei Teillieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst mit der letzten Lieferung.
§ 4 Lieferung und Leistung:
- Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Liefer- und/oder Leistungszeit ist bindend. Ist der Auftragnehmer verpflichtet, Zeugnisse über den Ursprung der Waren oder deren technische Beschaffenheit zu liefern, sind auch diese innerhalb der vereinbarten Lieferzeit als wesentlicher Bestandteil der Leistung zu erbringen. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Lieferung bei der vereinbarten Lieferadresse und für die Einhaltung der Leistungszeit der Abschluss der vereinbarten Leistung einschließlich Montage maßgeblich.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Liefer- und/oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Liefer- und/oder Leistungsverzugs des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, pro Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der vereinbarten Bruttovergütung, maximal jedoch 5 % dieses Wertes zu verlangen. Der Auftraggeber kann den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Zahlung der Rechnung erklären.
- Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auf den die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass selbst das Fehlen eines geringfügigen Teils oder eines notwendigen Zeugnisses Herstellungs- und Lieferverzögerungen von erheblichem Umfang begründen und somit zu Schäden führen kann, die die vereinbarte Vergütung bei weitem überschreiten.
- Jeder Warenversand ist mittels Versandanzeige vorab per E-Mail unverzüglich anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten die Verpackungsmaterialien von der Empfangsstelle abzuholen und zu entsorgen.
§ 5 Beschaffenheit:
- Die Durchführung des Auftrages hat auf Grundlage des im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Standes von Wissenschaft und Technik zu erfolgen. Für die Lieferung und/oder Leistung gelten die vom Auftraggeber jeweils vorgegebenen Qualitätsbedingungen. Die Lieferung und/oder Leistung muss zudem den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bedingungen, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien sowie den der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern, Spezifikationen sowie Abnahmebedingungen in vollem Umfang entsprechen.
- Sämtliche Waren haben den aktuellen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und uneingeschränkt zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind strikt zu beachten. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen sind ohne zusätzliche Vergütung mitzuliefern. Elektrische Anlagen, Geräte und Installationsmaterial müssen zudem den VDE-Vorschriften entsprechen.
§ 6 Abnahme und Mängelansprüche:
- Eine Abnahme ist stets erforderlich und hat an der Empfangsstelle des Auftraggebers zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme werden vom Auftragnehmer getragen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen. Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn die Mängelanzeige des Auftraggebers an den Auftragnehmer binnen zehn Arbeitstagen ab Erhalt der Lieferung und bei verdeckten Mängeln binnen zehn Arbeitstagen nach Entdeckung erhoben wird. Die jeweilige Rüge gilt mit Absendung als erhoben.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung der Ware; längere gesetzliche Fristen etwa bei Werkverträgen bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftung:
- Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Produkthaftung und Versicherungspflicht:
- Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
- Der Auftraggeber hat das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine erweiterte Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- sowie Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens € 1,0 Mio. für jede der vorstehenden Schadensarten zu unterhalten und auf erstes Anfordern nachzuweisen.
§ 9 Schutzrechte:
- Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und/oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Beistellungen:
- Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
- Sofern der Auftraggeber Teile beim Auftragnehmer beistellt, behält sich der Auftraggeber hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Wird die vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum dann für den Auftraggeber.
- An beigestellten Werkzeugen behält sich der Auftraggeber das Eigentum ebenfalls vor; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber bestellten Leistungen einzusetzen. Er ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und Störfälle dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Beistellungen und Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens am Ende der ersten Januarwoche eines jeden Jahres eine Aufstellung über die eingesetzten und dem Auftraggeber am 31. Dezember des Vorjahres gehörenden Beistellungen und Werkzeuge zu übermitteln.
§ 11 Gesetzlicher Mindestlohn:
- Der Auftragnehmer garantiert, dass er jederzeit die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung uneingeschränkt einhält und insbesondere seinen Arbeitnehmern zu jeder Zeit die für diese jeweils geltenden Mindestlöhne zahlt und von ihm mit Zustimmung des Auftraggebers zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus einem Auftragsverhältnis eingesetzte Nachunternehmer ihren Arbeitnehmern ebenfalls den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Der Auftragnehmer hat sich von etwa eingesetzten Nachunternehmern und Dienstleistern in jedem Fall vertraglich zusichern zu lassen, dass diese ihren Arbeitnehmern ebenfalls den jeweils geltenden Mindestlohn zahlen und ihre Verpflichtung auch an nachfolgende Nachunternehmer weitergeben.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber im Verdachtsfalle eines Verstoßes gegen die aus dem AEntG oder MiLoG folgenden Verpflichtungen durch Vorlage der von ihm kontinuierlich zu erstellenden Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und die hierfür geleistete Vergütung sowie anonymisierter Gehalts- und Lohnlisten den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm und von den eingesetzten Nachunternehmern gezahlten Löhne den Vorgaben des AEntG und MiLoG uneingeschränkt entsprechen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Rechtsstreitigkeiten oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Abwehr von durch Dritten, Arbeitnehmern oder Aufsichtsbehörden sowie Einzugsstellen geltend gemachten Ansprüchen uneingeschränkt und unentgeltlich unterstützen.
- Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer und/oder ein vom Auftragnehmer eingesetzter Nachunternehmer oder Dienstleister und/oder weitere nachfolgende Auftragnehmer und Dienstleister gegen die Regelungen des AEntG oder MiLoG verstößt; der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch Dritte – insbesondere Arbeitnehmer – wegen einer Verletzung des AEntG oder MiLoG geltend gemacht werden.
§ 12 Geheimhaltung:
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages weiter.
- Der Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen Dritten gegenüber offenzulegen, soweit dies für Fremdbearbeitungsprozesse zwingend erforderlich ist. In diesem Fall hat er dem Auftraggeber zudem Name und Anschrift des Dritten mitzuteilen und die Zustimmung des Auftraggebers vorab einzuholen. Der Dritte ist ebenfalls zur strikten Geheimhaltung zu verpflichten. Bei einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Dritten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf erstes Anfordern sämtliche hieraus resultierende Ansprüche abzutreten.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht:
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Kiel.
- Für die Rechtsbeziehung mit dem Auftragnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht.
AAB AKN 2018
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